NORBERT HÄRING

 

DER WAHRHEITSKOMPLEX*

Wie NGOs im Staatsauftrag unerwünschte Meinungen bekämpfen 

Ebook Edition

 

NORBERT HARING

 

DER WAHRHEITSKOMPLEX

Wie NGOs im Staatsauftrag unerwünschte Meinungen bekämpfen

W E S T E N D

www.westendverlag.de

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

ISBN: 978-3-98791-146-0

1. Auflage 2026

© Westend Verlag GmbH, Waldstr. 12 a, 63263 Neu-Isenburg Umschlaggestaltung: Buchgut. Berlin

Druck und Bindung: CPI Clausen & Bosse GmbH, Birkstr. 20, 26917 Leck Printed in Germany

Für Hans

Einführung

Der Wahrheitskomplex besteht aus einer Vielzahl von staatlichen und privaten Organisationen, die entscheiden, was als wahr zu gelten hat und was als Desinformation, Hass oder Hetze zu bekämpfen ist. Die privaten Organisationen des Wahrheitskomplexes werden gern irreführend »Nichtregierungsorganisationen« (NGO) genannt, obwohl die meisten von staatlicher Unterstützung abhängen und praktisch alle eng mit Regierungsstellen Zusammenarbeiten.

Ergänzt werden die NGOs und Behörden des Komplexes von großen, politisch aktiven Stiftungen, die neben dem Staat als Geldgeber der NGOs auftreten.

Mein Anliegen ist es, die Fakten zum Wahrheitskomplex zu präsentieren, die ich recherchiert habe, seit ich vor gut zehn Jahren fast zufällig in diesen Kaninchenbau gestiegen bin. Ich erhebe nicht den Anspruch, dass der Sinnzusammenhang, den ich herstelle, der gänzlich und einzig richtige ist. Hinterfragen Sie die impliziten oder ausdrücklichen Schlüsse, die ich ziehe. Prüfen Sie die Fakten. Aber schieben Sie bitte nicht aufgrund unangenehmer Schlussfolgerungen die Fakten beiseite.

Die These, die ich in diesem Buch vertrete, lautet: Der Staat lässt das, was er selbst nicht tun darf, durch Organisationen erledigen, die er finanziert, beeinflusst oder reguliert; mit dem gleichen verfassungswidrigen Ergebnis, dass Kritik am Regierungshandeln unterdrückt wird. Dies geschieht seit etwa 2014 in sehr vielen Ländern auf vergleichbare Weise. Das liegt nach meiner Analyse daran, dass es eine gemeinsame Ursache gibt: den sich zuspitzenden Propagandakrieg zwischen dem Westen und Russland und zunehmend auch mit China.

In diesem »Krieg vor dem Krieg« um die Herzen und Köpfe der Menschen wird Kritik an den Regierenden und den herrschenden Zuständen zunehmend der Unterstützung ausländischer Propaganda beschuldigt. Weil ausländische Propagandisten sie gern aufgreifen und verstärken, wird sie als schädlich und verräterisch gebrandmarkt, auch wenn es keinen Einfluss aus dem »feindlichen« Ausland gibt.

Für Militärs und Geheimdienste und deren Gewährsleute in der Politik ist Propagandakrieg Teil der sogenannten »hybriden Kriegsführung«. Und für Kriegsführung, auch für hybride, sind die Militärs zuständig. So erklärt sich, dass sich an vielen Stellen im Wahrheitskomplex starke Verbindungen zu Militär und Geheimdiensten finden.

Mit J. D. Vance las im Februar 2025 der Stellvertreter von US-Präsident Donald Trump Europa in Sachen Meinungsfreiheit die Leviten: »Die Redefreiheit ist in Europa auf dem Rückzug«, sagte er auf der Münchener Sicherheitskonferenz und kritisierte, dass Meinungsäußerungen als Desinformation verfolgt würden.1

Deutsche Regierungspolitiker gaben sich entsetzt und empört über die Standpauke. Dass ausgerechnet die als autoritär geltende Trump-Regierung den Deutschen und Europäern Lektionen in Meinungsfreiheit und Demokratie erteilen wollte, wiesen sie zurück. Doch die Mehrheit der deutschen Bevölkerung sieht die Meinungsfreiheit schon länger bedroht. 1990 lag in einer regelmäßigen Allensbach-Umfrage der Anteil derer, die meinten, dass man in Deutschland seine politische Meinung frei äußern könne, noch bei 77 Prozent. 2017 waren es nur noch 63 Prozent, 2021 und 2025 mit 45 und 46 Prozent nicht einmal mehr die Hälfte der Bevölkerung.2

Dass sich allerdings die Trump-Regierung zur Verteidigerin der Meinungsfreiheit stilisierte, war trotz aller Berechtigung der Kritik heuchlerisch. Vance versprach, Trump werde in Sachen Meinungsfreiheit das Gegenteil von dem tun, was die Biden-Regierung getan habe. Es sollte sich bald herausstellen, dass er damit nicht etwa mehr Freiheit meinte, sondern nur eine Umkehr der Meinungsunterdrückung. Unter Trump wird nun »zensiert« und unterdrückt was »woke« ist, oder kritisch gegenüber der israelischen Regierung, transgender-freundlich oder zu sehr mit dem Klima befasst. Im Mai 2025 konnte der US-Kongress nur dank einiger republikanischer Abweichler einen Gesetzentwurf kippen, der bis zu 20 Jahre Haft für die Unterstützung von Boykottaktionen gegen Israel vorsah.2 Seit Juni 2025 müssen Bewerber für ein Studentenvisum in den USA ihre Social-Media-Profile zugänglich machen und nach »feindseligen« Aussagen über die USA durchleuchten lassen. Im Dezember kündigte die US-Regierung an, dass das künftig auch für Touristen aus Deutschland und anderen visafreien Ländern gelten werde. In einem Fall haben Wissenschaftler sogar aus Angst um ihre Aufenthaltserlaubnis auf die Veröffentlichung einer fertigen Studie zur Evolution verzichtet.3 Universitäten, denen die Trump-Regierung eine linksliberale Haltung und zu wenig Vorgehen gegen Kritik an Israel auf dem Campus vorwirft, setzt sie finanziell unter Druckt Mit dem »amerikanischen« Papst Leo XIV stimmte im Januar 2026 selbst ein prominenter Kritiker der Trump-Regierung in die Kritik von J. D. Vance ein. In seiner Neujahrsansprache vor den beim Heiligen Stuhl akkreditierten Botschaftern sagte er:

»Es ist bedauerlich festzustellen, dass insbesondere im Westen der Raum für echte Meinungsfreiheit immer mehr eingeschränkt wird, während sich eine neue Sprache mit orwellschem Beigeschmack entwickelt, die in ihrem Bestreben, immer inklusiver zu sein, darin mündet, diejenigen auszuschließen, die sich nicht den Ideologien anpassen, von denen sie beseelt ist.«—

Zwar hat sich auch die katholische Kirche historisch nicht gerade als ein Hort der Meinungsfreiheit profiliert. Es sollte aber schon zu denken geben, wenn der Papst zur gleichen Diagnose kommt wie die Trump-Regierung und eine Mehrheit der Bundesbürger.

In diesem Buch arbeite ich auf, woran es liegt, dass in Deutschland und Europa das Vertrauen in die Meinungsfreiheit so stark gesunken ist. Entgegen der Mehrheit der veröffentlichen Meinung denke ich, dass die Menschen mit ihrem Empfinden richtig liegen. Ich zeige deshalb, wie es dazu kam, dass in bisher liberalen Demokratien nicht mehr gewährleistet ist, dass man sich frei informieren und äußern kann, dass es gefährlich geworden ist, den Mächtigen zu widersprechen, und dass ein offizieller »Stand der Wissenschaft« zum Dogma geworden ist, dem alle zu folgen haben.

Dass der Wind sich in Richtung Meinungsunterdrückung dreht, wurde spätestens 2016 offenbar, als die Washington Post und der Atlantic Council schwarze Listen mit verräterischen Medien und Politikern in den USA und Europa veröffentlichten und die Leitmedien in die Hetze einstimmten. Im Zuge der Recherchen zu diesem Buch stellte ich fest, dass diese Entwicklung bereits 2014 auf eher unscheinbare Weise begonnen hatte. Damals fand der erste »Faktencheckergipfel« in London statt, das Recherchekollektiv Correctiv, aus dem einer der wichtigsten deutschen Faktenchecker hervorgehen sollte, sowie das NATO Stratcom Center of Excellence in Riga gingen an den Start und die Bundesregierung legte das Förderprogramm »Demokratie leben!« auf. Wohin der Weg vom Netzwerkdurchsetzungsgesetz über »freiwillige« Verhaltenskodizes für Medienplattformen und den Digital Services Act führen würde, schwante mir erst, als der EU-Rat seine »Strategische Agenda 2024-2029« veröffentlichte und damit Kritiker der herrschenden Zustände und insbesondere der NATO kaum verbrämt zu Staatsfeinden erklärte.

Beurteilungsmaßstäbe und eine Alternative zum Wahrheitskomplex

Es gibt, grob gesprochen, drei Begründungsstränge und Ziele für die zunehmenden Eingriffe in die Meinungsfreiheit. Sie lauten: Kampf gegen Desinformation, Kampf gegen Hass und Hetze sowie Verhinderung von Wahlmanipulation und ausländischer Einmischung. Um die folgende Analyse des Wahrheitskomplexes nicht mit unausgesprochenen Werturteilen zu belasten, will ich diese vorab offenlegen. Dazu will ich die Fragen beantworten: Welche Arten von Eingriffen in die Meinungs- und Pressefreiheit sind im Hinblick auf die genannten Ziele in einer liberalen Demokratie gerechtfertigt? Und gegen welche Inhalte und deren Ersteller dürfen sie sich richten?

In einem liberalen Rechtsstaat sollte es für den Staat nur zwei Arten von Inhalten geben: erlaubte und verbotene.

Was verboten ist, sollten Gesetze möglichst klar regeln.

Was nicht verboten ist, ist erlaubt. Für Einschränkungen der Verbreitungsreichweite von erlaubten Inhalten, erst recht für heimliche Einschränkungen, ist kaum eine Rechtfertigung zu finden. Dasselbe gilt für durch staatliches Geld oder Regulierung begünstigte oder gar geforderte Schikanen gegen die Ersteller erlaubter Inhalte, wie zum Beispiel Werbeboykotte oder Kontenkündigungen. Es scheint unnötig, das ausdrücklich zu erwähnen, aber sie werden sehen, wie nötig es ist.

Hass, Hetze und illegale Inhalte

Hass ist ein Gefühl und Gefühle sind nicht justiziabel. Hetze ist ein rechtlich ungenügend definierter Begriff. Im engen Umfeld dieser ungeeigneten Begriffe gibt es jedoch handlungsbezogene Straftatbestände, die gesetzlich geregelt und sanktioniert sind. Dazu gehören der Aufruf zu Straftaten sowie Beleidigung, Völksverhetzung und die Leugnung des Holocausts. Solche Äußerungsvergehen aufzuklären und zu ahnden ist alleinige Aufgabe staatlicher Behörden und Gerichte.

Wegen der großen Reichweite und Langlebigkeit von Internet-Inhalten kann Mobbing, das dort stattfindet, großen und lange anhaltenden Schaden anrichten. Deshalb ist sicherzustellen, dass Betroffene sich bei den Plattformen schnell und wirksam beschweren können. Auch dass die Plattformen offensichtlich rechtswidrige Inhalte mit hohem Schadenspotenzial für Betroffene auf Verlangen schnell löschen, ist eine vernünftige Forderung. Schon einige Tage der Veröffentlichung können verheerend sein, wenn ein verärgerter Ex-Liebhaber kompromittierende Fotos ins Netz stellt. In solchen Fällen ist das Interesse der Geschädigten höher zu werten als die Einhaltung des normalen Rechtswegs zum Schutz der Meinungsfreiheit. Dem von einer Löschung betroffenen Ersteller der Inhalte muss der Rechtsweg offenstehen.

Eine Leitschnur kann die gedankliche Übertragung des Nothilferechts auf die Inhaltemoderation der digitalen Medienplattformen bieten. Wer Zeuge eines Gewaltverbrechens wird, darf - und muss eventuell sogar -dem Opfer helfen, auch wenn er dafür das Eigentumsrecht oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Angreifers eigenmächtig beschneidet. Ebenso kann man von einer Plattform verlangen, akut und schwer schädigende Inhalte zu blockieren, ohne auf einen richterlichen Beschluss zu warten. Das gilt aber wie bei der Nothilfe nur, wenn Gefahr in Verzug ist. Es muss sich um tief in die Persönlichkeitsrechte eingreifende Vergehen handeln, wie das unerlaubte Posten von Nacktfotos oder von Wohnadressen, möglicherweise noch garniert mit Gewaltfantasien, keinesfalls lediglich um einfache Beleidigungen. Bei Letzteren genügt es, wenn der etwaige Schadensersatz für den Beleidigten ausreichend steil mit der Verbreitung des beleidigenden Inhalts ansteigt.

Nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte dürfen dagegen nur nach einem rechtsstaatlichen Verfahren gelöscht werden. Medienplattformen haben weder die juristische Kompetenz noch die Legitimation, das Recht auf Meinungsfreiheit gegen andere Belange abzuwägen, die dieses Recht einschränken. Dasselbe gilt für nichtstaatliche Organisationen ohne echte hoheitliche Befugnis.

Ein Staat, der selbst oder mithilfe alliierter NGOs das Äußern starker Gefühle und scharfer Kritik, von »Verschwörungstheorien« oder »Propaganda« im Internet unterdrückt, um der Spaltung der Gesellschaft entgegenzuwirken, schränkt die Meinungsfreiheit ohne ausreichende Rechtfertigung ein. Letztlich bewirkt eine ungerechtfertigte Einschränkung der Meinungsfreiheit das Gegenteil des vorgeblich Angestrebten. Die Gräben in der Gesellschaft werden nicht überbrückt, sondern tiefer und breiter.

Man kann Menschen, die andere hassen, selten außer Landes verweisen und nie von der Erde schubsen. Wer Hass vermindern will, darf die Wütenden nicht bekämpfen und ihnen nicht den Mund verbieten. Er muss ihr Daseinsrecht als Mensch respektieren, ihre Beschwerden hören und ernst nehmen und sich bemühen, respektable Gründe für die aufgestaute Wut zu beseitigen. Und ihnen im Übrigen klarmachen, dass Aufrufe zur Gewalt nicht toleriert werden.

Wahlbeeinflussung

Zur Abwehr von systematischer Wahlbeeinflussung durch ausländische Staaten und Organisationen können Eingriffe in die Äußerungsfreiheit gerechtfertigt sein. Aus gutem Grund gibt es strenge Offenlegungsregeln und zum Teil Verbote in Bezug auf die Finanzierung von Parteien und Wahlkämpfen aus dem Ausland. Man möchte vermeiden, dass das eigene Parteiensystem und das Parlament zum Spielball fremder Mächte werden. Ähnlich den Regeln für Parteien kann man so rechtfertigen, dass einflussreiche Medien und Influences die sich regelmäßig zu politisch relevanten Themen äußern, offenlegen müssen, in welchem Umfang und von wem sie aus dem Ausland finanziert oder gesteuert werden. Wenn transparent wäre, dass ein einflussreiches, regierungskritisches Medium Geld aus Russland oder China erhielte, würde das seiner Glaubwürdigkeit und damit seinem Einfluss nicht guttun. Das sollte genügen, um den Einfluss ausländischer Interessen zu begrenzen.

Medien zu verbieten oder zu zensieren, die ihre Beziehungen zu fremden Staaten offenlegen, ist in einem liberalen Staat eine sehr fragwürdige Maßnahme. Dies gilt umso mehr, wenn man selbst fremdsprachige Sender für das Ausland betreibt, wie es Deutschland mit der Deutschen Welle tut, oder wenn man in großem Umfang ausländische Medien finanziell unterstützt, wie es die EU in ihren östlichen Anrainerstaaten tut.

Wenn Medien, die auf transparente Weise aus dem Ausland finanziert werden, durch ihren Tenor, ihre Themenauswahl oder ganz offen bestimmte Parteien unterstützen, so ist das im Rahmen der geltenden Gesetze zur Wahlkampf- und Medienfinanzierung hinzunehmen. Denn die Grenze zur Wahlmanipulation ist fließend, wenn von Regierungsstellen oder mit deren Unterstützung im Wahlkampf regierungskritische Aussagen als irreführend markiert und in ihrer Verbreitung eingeschränkt werden.

Eine Variante des Vorwurfs der Wahlbeeinflussung lautet, große digitale Medienplattformen würden ihren Einfluss missbrauchen, um bestimmte Parteien oder politische Positionen zu bevorzugen. In Anbetracht des großen Einflusses von sozialen Medienplattformen wie Facebook, YouTube, TikTok und X kann das ähnlich problematisch sein, wie wenn ausländische Staaten Parteien und Parlamente finanzieren. Deshalb kann man es für vertretbar halten, den Plattformen zu verbieten, ihre Algorithmen, die entscheiden, wer welche Nutzerbeiträge zu sehen bekommt, zugunsten bestimmter Parteien oder politischer Positionen zu manipulieren.

Wenn allerdings Inhaber solcher Plattformen selbst offen zur Wahl bestimmter Parteien aufrufen, so ist das nicht anders, als wenn der Chefredakteur einer großen Zeitung eine Wahlempfehlung ausspricht. Das ist unbedingt hinzunehmen.

Desinformation

Beim Vorgehen gegen Desinformation stehen in der Regel politisch sensible, gesellschaftlich umstrittene Themen im Vordergrund. Auch hier gibt es den Argumentationsstrang, wonach ausländische Kräfte die gesellschaftliche Diskussion manipulieren, um Zwietracht zu sähen und das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Hier gilt Ähnliches wie bei der Wahlbeeinflussung aus dem Ausland. Es ist legitim und Aufgabe der Dienste und vielleicht auch des Militärs, Aufklärung zu betreiben und die Öffentlichkeit über ausländische Einflussoperationen zu unterrichten. Der Staat sollte sich dafür tunlichst ein ausreichendes Maß an Glaubwürdigkeit bewahrt haben. Hat er das jedoch nicht, ist Meinungsunterdrückung nicht das Mittel der Wahl, da diese das Vertrauen in den Staat nur noch weiter schädigt.

Nicht zu rechtfertigen ist es, mediale Kritik an den Zuständen oder der Regierung zu unterdrücken, nur weil ausländische Stellen diese Kritik gern aufgreifen und weiterverbreiten. Die staatliche Macht darf nicht eingesetzt werden, um legitime Kritik an der Regierung zu unterdrücken. Wem diese Kritik nützt und gefällt, ist dabei irrelevant, solange keine verbotene Einflussnahme von außen nachgewiesen werden kann.

Der zivile Argumentationsstrang für ein Vorgehen gegen Desinformation lautet, dass sogenannte Verschwörungstheorien und falsche Behauptungen sich im Internet aufgrund der Algorithmen der Plattformen übermäßig stark verbreiteten. Das führe dazu, dass viele Menschen den Kontakt zur Wirklichkeit verlören und eine aufgeklärte politische Diskussion nicht mehr möglich sei.

Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz schrieb dazu bei der Präsentation einer Faktenchecker-Plattform:

»Wenn Menschen nicht mehr wissen, was wahr oder falsch ist, kann das gefährlich sein. Es kann zu starker Verunsicherung und Orientierungslosigkeit führen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt schwächen.«—

Um das zu verhindern, sei es notwendig, die übermäßige Verbreitung solcher Desinformation einzudämmen. Und zwar durch Druck auf die Plattformen, etwas gegen deren Verbreitung zu unternehmen und durch Faktenchecks, welche Desinformation demaskieren. Die Faktenchecks sollten einerseits die Öffentlichkeit informieren, vor allem aber die Plattformen dabei unterstützen, die Verbreitung von Desinformation einzudämmen.

Legitimer staatlicher Druck auf die Plattformen, gegen die Verbreitung von Desinformation vorzugehen, würde eine objektive Wahrheitsinstanz voraussetzen, die es nicht gibt und nicht geben kann. Nicht von ungefähr verzichten die Regierungen liberaler Demokratien in aller Regel darauf, selbst festzulegen, was Desinformation ist und dagegen vorzugehen. Das röche zu sehr nach Wahrheitsministerium. Das Problem geht aber nicht weg, wenn man stattdessen private Gruppen ermächtigt, festzulegen, was Desinformation ist und in seiner Verbreitung eingeschränkt werden darf. Die Regierenden können in diesem Fall die Gruppen aussuchen, die sie derart ermächtigen, und durch staatliche Finanzierung Anreize schaffen, vor allem Kritik an der Regierung als Desinformation einzustufen. Wie wir sehen werden, geschieht das auch.

Eine Variante des Arguments für Informationskontrolle definiert Meinungsfreiheit um in ein Recht der Bürger, ihre Meinung auf Basis verlässlicher Informationen zu bilden. Das Einschreiten gegen vermeintliche Desinformation dient dann vorgeblich der Meinungsfreiheit. Das Problem ist auch hier: Es fehlt eine objektive Instanz, die entscheiden kann und darf, was wahr ist und was falsch. Wenn der Staat sich das anmaßt, oder ausgesuchte Private ermächtigt, es zu tun, beschneidet er die Meinungsfreiheit, statt sie zu verteidigen.

Die Sicht der obersten Gerichte

In Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes heißt es:

»Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.«

Der letzte Satz verbietet nach herrschender Juristenmeinung nur ein System, in dem die Veröffentlichung von Meinungen nur nach einer vorherigen Kontrolle durch den Staat erlaubt ist. Das gibt es in westlichen Demokratien nur in Spezialfällen. Wenn in diesem Buch gelegentlich von »Zensur« die Rede ist, dann ist damit nicht solche Vorab-Zensur gemeint, sondern anderweitige ungerechtfertigte Beschränkungen des Grundrechts der Meinungsfreiheit durch den Staat oder mit Unterstützung des Staates.

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu 2024 festgestellt, dass die Meinungsfreiheit vor allem auch dem für eine echte Demokratie elementaren Schutz des Rechts dient, die eigene Regierung zu kritisieren:

»Zwar dürfen grundsätzlich auch staatliche Einrichtungen vor verbalen Angriffen geschützt werden, da sie ohne ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz ihre Funktion nicht zu erfüllen vermögen. Ihr Schutz darf indessen nicht dazu führen, staatliche Einrichtungen gegen öffentliche Kritik- unter Umständen auch in scharfer Form - abzuschirmen, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gewährleistet werden soll, und der zudem das Recht des Staates gegenübersteht, fehlerhafte Sachdarstellungen oder diskriminierende Werturteile klar und unmissverständlich zurückzuweisen. Das Gewicht des für die freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit ist dann besonders hoch zu veranschlagen, da es gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.«—

Im Jahr 2009 wurde das Bundesverfassungsgericht ebenfalls sehr deutlich, als es urteilte:

»Für Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG folgt hieraus, dass ihre Zielsetzung nicht darauf gerichtet sein darf, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Die Absicht, Äußerungen mit schädlichem oder in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlichem Inhalt zu behindern, hebt das Prinzip der Meinungsfreiheit selbst auf und ist illegitim.«—

Messen lassen muss sich die Arbeit des Wahrheitskomplexes auch an einem Beschluss aus dem Jahr 2008:

»Meinungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden.«—

Ebenso an einem Beschluss aus dem Jahr 1994:

»Insofern lassen sie (die Meinungen, N. H.) sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne daß es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird.«—

Das Gericht zog in diesem Urteil eine Grenze für die Meinungsfreiheit dort, »wo Tatsachenbehauptungen zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können«. Das sei bei bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen der Fall, weshalb diese nicht vom Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst seien. Das gilt allerdings nur, wenn sich Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung ohne Sinnentstellung der Meinungsäußerung trennen lassen. Lassen sich Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung nicht voneinander trennen, dann gilt nach dem Beschluss von 1994:

»Erwiesen unrichtige Tatsachenbehauptungen sind kein schützenswertes Gut. Verbinden sie sich untrennbar mit Meinungen, so kommt ihnen zwar der Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zugute, doch wiegt ein Eingriff von vornherein weniger schwer als im Fall nicht erwiesen unwahrer Tatsachenangaben.«

Dabei geht das Gericht »im Interesse der freien Kommunikation sowie der Kritik- und Kontrollfunktion der Medien« davon aus, dass die Unwahrheit einer Aussage zweifelsfrei erwiesen sein muss. Es genügt also nicht, Experten zu zitieren, die sagen, eine (umstrittene) Aussage sei falsch, um den Schutzstatus einer damit verbundenen Meinung herunterzustufen.

Wie wir bald sehen werden, hat der europäische Gesetzgeber unbeeindruckt davon Verpflichtungen für digitale Medienplattformen geschaffen, Meinungen zu zensieren, die der Staat als »schädlich« einstuft. Und zwar


184 Siehe: Norbert Häring. »Bidens Ukraine-Beauftragte bestätigt das Narrativ, für das die EU eigene und Schweizer Bürger sanktioniert«.

und mehr. 16.12.2025. https://norberthaering.de/propaganda-zensur/sloat-baud-moreau/ (abgerufen am 19.02.2026).

185 Caroline Turzer. »Es gibt kein Recht darauf, gefährlichen Unsinn zu verbreiten«. WELT. 31.12.2025. https://www.welt.de/debatte/kommentare/artic

Ie695509c050457550bdf42857/prorussische-desinformation-es-gibt-kein-recht-darauf-gefaehrlichen-unsinn-zu-verbreiten.html (abgerufen am

19.02.2026) .

186 BVerfG. Urteil vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79.

https://openjur.de/u/175878.html (abgerufen am 19.02.2026).

187 Beschluß des Ersten Senats vom 13. April 1994 gemäß § 24 BVerfGG - 1 BvR 23/94 -. https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090241.html (abgerufen am

19.02.2026) .

188 Für einen Screenshot des gelöschten X-Posts von Lau, siehe: Norbert Häring. »Zeit-Redakteur nennt Weltwoche-Chef >Verräter< und wünscht sich EU-Sanktionen gegen ihn«. Geld und mehr. 01.01.2026. https://norberthaering.de/pro paganda-zensur/j oerg-lau-roger-koeppel/ (abgerufen am 19.02.2026).

189 »USA sanktionieren Führung der deutschen Organisation Hate Aid«. Süddeutsche Zeitung. 14.12.2025. https://www.sueddeutsche.de/politik/usa-hate-aid-einreiseverbote-li.3359295 (abgerufen am 19.02.2026).

190 »US-Einreiseverbote sorgen für Entrüstung in Europa«. Tagesschau.

24.12.2025. https://www.taaesschau.de/ausland/amerika/usa-einreisever bote-hateaid-100.html (abgerufen am 19.02.2026).

191 Johann Wadephul. »Die durch USA verhängten Einreiseverbote ...«. X.

24.12.2025. https://x.com/AussenMinDE/status/2003763873833496911 (abgerufen am 19.02.2026).

192 Europäische Kommission. »Ein Europäischer Schutzschild für die Demokratie und die EU-Strategie für die Zivilgesellschaft ebnen den Weg für stärkere und resilientere Demokratien«. Pressemitteilung.

12.11.2025. https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_25_2660 (abgerufen am 19.02.2026).

193 Ebd.

194 Democracy Reporting International.

https: //www.lobbvfacts. eu/datacard/democracv-reporting-international? rid=769286939357-35 (abgerufen am 19.02.2026).

195 Defend Democracy. LobbyFacts.

https: //www.lobbvfacts. eu/datacard/defend-democracv?rid=656334937846-80 (abgerufen am 19.02.2026).

196 EU DisinfoLab. LobbyFacts. https://www.lobbyfacts.eu/datacard/eu-disinfo lab?rid=593474530364-05 (abgerufen am 19.02.2026).

197 Stefan Beutelsbacher. »Missbräuchliche Verwendung von Steuergeldern< - EU-Parlament prüft NGO-Finanzierung«. WELT.

20.06.2025. https://www.weit.de/wirtschaft/article256281800/Nach-WELT-Bericht-E U-Parlament-prueft-N G О -F inanzierung. html

198 EU DisinfoLab. LobbyFacts. https://www.lobbyfacts.eu/datacard/eu-disinfo lab?rid=593474530364-05 (abgerufen am 19.02.2026).

199 EU DisinfoLab. »HEAT: Harmful Environmental Agendas & Tactics - A look at France, Germany, and the Netherlands«. Juni 2025. https://www.disinfo.eu/wp-content/uploads/2025/06/20250623-heat-harmful-environmental-aaendas-tactics.pdf (abgerufen am 19.02.2026).

200 Paolo Cesarini. European University Institute, https://www.eui.eu/people? id=paolo-cesarini (abgerufen am 19.02.2026).

201 Ebd.

202 Europäischer Rat. »Ein Strategischer Kompass für mehr Sicherheit und Verteidigung der EU im nächsten Jahrzehnt«. 21.03.2022. https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/03/21/a-strateaic-compass-for-a-stronaer-eu-security-and-defence-in-the-next-decade/ (abgerufen am 19.02.2026).

203 Offener Brief von Einzelpersonen und Organisationen an die Kommissionspräsidentin von der Leyen. https://staticl.squarespace.com/static/5e449c

8c3ef68d752f3e70dc/t/68b709bebca26e5bfd9099ca/l 756826046431/Let ter+on+defendina+digital+sovereiantv+(T).pdf (abgerufen am 19.02.2026).

6. Ausblick und Gegenmaßnahmen

l_Tripp Mickie. »YouTube to Reinstate Accounts Banned Over Content Related to the Pandemie and 2020 Election«. York Times. 23.09.2025. https://www.nvtimes.com/2025/09/23/technologv/voutube-reinstating-banned-accounts-pandemic-election.html (abgerufen am 19.02.2026).

2_»Wie die SPD Kinder bei Social Media schützen will«. 17.02.2026.

https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/social-media-verbot-kinder-spd-jugendschutz-100.html (abgerufen am 23.02.2026).

3_Kai Kleinwächter. »CDU verschärft Profil: Was beim Parteitag beschlossen wurde«. Berliner Zeitung. 21.02.2026. https://www.berliner-zeitung.de/news/cdu-parteitag-konservative-wende-bei-steuern-cannabis-und-social-media-li. 10020321 #Echobox= 1771685898 (abgerufen am

23.02.2026) .

4_»> Wissen, wer sich zu Wort meldete Merz will Klamamen im Netz«. BR24.

19.02.2026. https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/wissen-wer-sich-zu-wort-meldet-merz-will-klarnamen-im-netz.VBeBGCB (abgerufen am

23.02.2026) .

5_»Wie die SPD Kinder bei Social Media schützen will.« MDR. 17.02.2026. https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/social-media-verbot-kinder-spd-jugendschutz-100.html (abgerufen am 23.02.2026).

6_Dan Frieth. »President Karol Nawrocki Vetoes Poland's EU Digital Services Act Enforcement Bill, Citing Censorship Concerns«. Reclaim the Net.

12.01.2026. https://reclaimthenet.org/president-karol-nawrocki-vetoes-po lands-eu-digital-services-act-enforcement (abgerufen am 19.02.2026).

7_DARPA. »DARPA-EA-25-02-05: Methodological Advancements for Generalizable Insights into Complex Systems (MAGICS)«. https://sam.gov/opp/093a0c0386e6416ea3f48a7aea5b0047/view (abgerufen am 19.02.2026), in Kurzform beschrieben in: John Keller. »Military Researchers asking industry to capitalize on machine learning for modeling complex human behavior«. Military + Aerospace Electronics. 10.04.2025.