Moment, Moment - gute Nachrichten! Wir sind wieder wer im Wertewesten, die Maut, die der Iran erheben wollte, verstößt gegen das Völkerrecht!

09. April 2026

-- Puuh! Noch mal Glück gehabt!

Bildschirmfoto 2026 04 09 um 21 40 20
src: click

Da kann das ZDF end­lich wie­der Mar­kus Lanz auf Sen­dung gehen lassen!

Gut, und noch so was Unwich­ti­ges, was eh kei­ner ver­steht, … Ber­li­ner Zei­tung halt.

Sank­tio­nen der EU gegen Journalisten

Die Sank­tio­nen der EU gegen Jour­na­lis­ten sind nicht expli­zit The­ma der Erklä­rung. Sie habe ich in ande­ren Tex­ten bespro­chen und wer­de das auch wei­ter tun. Die Straf­maß­nah­men unter­schei­den sich in Form, Inhalt und Aus­füh­rung nur in Gra­den von tota­li­tä­ren Regi­men der Ver­gan­gen­heit. Der in den Sank­tio­nen aus­ge­drück­te Anspruch, durch Aus­übung von Angst­ter­ror den Dis­kurs­raum zu struk­tu­rie­ren, ist jeden­falls totalitär.

src: click

Die „Ber­li­ner Erklä­rung zur Mei­nungs­frei­heit“ im Wortlaut

Das Men­schen­bild des Grund­ge­set­zes geht im Anschluss an Huma­nis­mus, Auf­klä­rung und Libe­ra­lis­mus von mün­di­gen, eigen­ver­ant­wort­lich han­deln­den Staats­bür­gern aus.

Die­se begeg­nen ein­an­der in ana­lo­gen und digi­ta­len Foren in einem argu­men­ta­tiv, mit­un­ter auch pole­misch aus­ge­tra­ge­nen, plu­ra­len Mei­nungs­wett­streit. Mei­nungs­frei­heit bedeu­tet die Frei­heit, gera­de auch im öffent­li­chen Gespräch The­men zu erkun­den, Sach­ver­hal­te zu erken­nen oder sich bei alle­dem zu irren, und zwar ohne Angst vor Sozi­al­stra­fen aller Art. Für die frei­heit­li­che demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung ist – so das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im Jahr 1958 – die Mei­nungs­frei­heit „schlecht­hin konstituierend“.

Bis heu­te hebt das Gericht den zen­tra­len Stel­len­wert der Mei­nungs­frei­heit für die plu­ra­lis­ti­sche Demo­kra­tie her­vor. Die­ser Grund­pfei­ler der Demo­kra­tie steht mas­siv unter Druck, und mit ihm die plu­ra­lis­ti­sche Demo­kra­tie in Gän­ze. Das macht sich auf zwei Ebe­nen bemerkbar.

Ebe­ne der Diskurspraxis
Viel­fach doku­men­tiert sind Aus­la­dun­gen von Vor­trä­gen oder Dis­kus­si­ons­fo­ren sowie sozia­le Äch­tung und beruf­li­che Ver­nich­tung bei uner­wünsch­ten Mei­nungs­äu­ße­run­gen. Es häu­fen sich emp­find­li­che Sank­tio­nen wie die Kün­di­gung des Bank­kon­tos bei unlieb­sa­men poli­ti­schen Haltungen.

Die um sich grei­fen­de Ver­wen­dung von aus­gren­zen­den Kampf­be­grif­fen – vom all­fäl­li­gen „Nazi“ und „Ras­sis­ten“ über den „Ver­schwö­rungs­theo­re­ti­ker“ bis hin zum „Putin-Versteher“ – engt Dis­kur­se ein, und zwar aus­ge­rech­net zu Kri­sen­zei­ten, in denen eine Plu­ra­li­tät von Sicht­wei­sen beson­ders not­wen­dig wäre. Außer­dem domi­nie­ren in öffent­li­chen Dis­kur­sen sach­lich unschar­fe, doch scharf angrei­fen­de Begrif­fe wie „Hass und Het­ze“ oder „Men­schen­feind­lich­keit“. Sogar Posi­tio­nen, die vor weni­gen Jah­ren noch als kon­ser­va­tiv oder libe­ral gal­ten, wer­den inzwi­schen als „rechts­ex­trem“ gebrandmarkt.

Auch greift die Zuwei­sung von Kon­takt­schuld um sich. Freie Rede kann sich nicht ent­fal­ten, wenn man auch für sol­che Posi­tio­nen in Haf­tung genom­men wird, die nicht die eige­nen, son­dern die eines Gesprächs­part­ners sind.

Aus­ge­wo­gen­heit der Berichterstattung
Der gebüh­ren­fi­nan­zier­te öffentlich-rechtliche Rund­funk ver­stößt anhal­tend gegen die Aus­ge­wo­gen­heit der Bericht­erstat­tung. Auch des­halb weicht die ver­öf­fent­lich­te Mei­nung immer wie­der klar von der öffent­li­chen Mei­nung ab.

Durch akti­vis­tisch auf­tre­ten­de Wis­sen­schaft­ler oder ideo­lo­gisch gepräg­te For­schung wird die Trenn­li­nie zwi­schen Poli­tik und Wis­sen­schaft ver­wischt. Das führt zu dem irre­füh­ren­den Ein­druck, poli­ti­sche Zie­le sei­en aus wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­sen ableit­bar und nicht nach dem Wil­len demo­kra­ti­scher Bevöl­ke­rungs­mehr­hei­ten aus­zu­ge­stal­ten. Umge­kehrt besteht die Ten­denz, poli­ti­sche Ent­schei­dun­gen gleich­sam zu ver­wis­sen­schaft­li­chen, wodurch poli­ti­sche Ver­ant­wor­tung an Wis­sen­schaft­ler aus­ge­la­gert wird.

Durch die­se Ent­wick­lun­gen wer­den die Recht­fer­ti­gungs­las­ten für Mei­nungs­äu­ße­run­gen asym­me­trisch ver­teilt und die kom­mu­ni­ka­ti­ve Chan­cen­gleich­heit unter­gra­ben. Es kommt zu einer Ein­engung des Mei­nungs­spek­trums, die auch ihrer­seits zum Gegen­stand poli­ti­scher Debat­ten gemacht wer­den soll­te. Nur dann wer­den sich auch die nach­ste­hen­den Miss­stän­de behe­ben lassen.

Rechtlich-institutionelle Ebe­ne
Die Aus­wei­tung des Tat­be­stands der Belei­di­gung von Per­so­nen des poli­ti­schen Lebens im Jahr 2021 hat zu Fäl­len unver­hält­nis­mä­ßi­ger Rechts­an­wen­dung geführt („Schwach­kopf“, „Dür­re im Kopf“).

Ver­schär­fun­gen des Tat­be­stands der Volks­ver­het­zung sind geeig­net, den Dis­kurs zu zen­tra­len poli­ti­schen Fra­gen wei­ter zu ver­en­gen. Gleich­wohl plant die Regie­rung Merz eine Rege­lung, wonach Gerich­te bei Ver­ur­tei­lun­gen wegen Volks­ver­het­zung das pas­si­ve Wahl­recht ent­zie­hen kön­nen. Poli­zei­li­che Akti­ons­ta­ge gegen „Hass im Netz“ sol­len erklär­ter­ma­ßen der Abschre­ckung dienen.

Der Staat finan­ziert zahl­rei­che Mel­de­stel­len, die den Auf­trag haben, Mei­nungs­äu­ße­run­gen auch „unter­halb der Straf­bar­keits­gren­ze“ zu doku­men­tie­ren. Der Ver­fas­sungs­schutz stützt sei­ne Gut­ach­ten zur Ein­stu­fung von Par­tei­en als „gesi­chert rechts­ex­trem“ auch auf Mei­nungs­äu­ße­run­gen, die gar kei­ne ver­fas­sungs­feind­li­chen Zie­le zum Aus­druck brin­gen. Die im Zusam­men­hang mit den Pro­tes­ten gegen die Corona-Maßnahmen 2021 ein­ge­führ­te, für die Außen­dar­stel­lung der Behör­de nach wie vor bedeut­sa­me Kate­go­rie der „ver­fas­sungs­schutz­recht­lich rele­van­ten Dele­gi­ti­mie­rung des Staa­tes“ ist schon weit im Vor­feld wirk­li­cher Ver­fas­sungs­feind­lich­keit geeig­net, die Mei­nungs­viel­falt wei­ter einzuschränken.

Von der Ley­en plant eige­nen Geheimdienst

Demo­kra­tie­för­de­rung“ und „Viel­falts­ge­stal­tung“
Das 2014 ins Leben geru­fe­ne Pro­gramm „Demo­kra­tie leben!“ betreibt mit einem Bud­get von mitt­ler­wei­le cir­ca 200 Mil­lio­nen Euro jähr­lich unter ande­rem „Demo­kra­tie­för­de­rung“ und „Viel­falts­ge­stal­tung“ durch die För­de­rung ent­spre­chen­der zivil­ge­sell­schaft­li­cher Orga­ni­sa­tio­nen. Dadurch wird die Band­brei­te der als „sag­bar“ wahr­ge­nom­me­nen Mei­nungs­äu­ße­run­gen in eine als „poli­tisch kor­rekt“ emp­fun­de­ne Rich­tung verzerrt.

Die staat­li­che För­de­rung von Faktencheck-Organisationen hebt die not­wen­di­ge Unter­schei­dung zwi­schen Staat und pri­va­ten Medi­en­ak­teu­ren auf und unter­mi­niert die Mei­nungs­viel­falt, indem die Neu­tra­li­tät des Staa­tes infra­ge gestellt wird. Indi­rek­te „Wahr­heits­be­hör­den“ schä­di­gen die plu­ra­lis­ti­sche Anla­ge unse­res Gemeinwesens.

Seit April 2024 fällt mit der Neue­rung der Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung der lang­wie­ri­ge Dis­zi­pli­nar­k­la­ge­weg weg, wenn ein Beam­ter unter Ver­dacht steht, ein Extre­mist zu sein. Damit gilt fak­tisch eine Beweis­last­um­kehr. Dies ver­mag Abschre­ckungs­ef­fek­te auch im Fall beam­ten­recht­lich erlaub­ter Mei­nungs­äu­ße­run­gen zu entfalten.

Der Digi­tal Ser­vices Act und die Meinungsfreiheit
Der im Febru­ar 2024 voll­um­fäng­lich in Kraft getre­te­ne Digi­tal Ser­vices Act ermög­licht Ein­schrän­kun­gen der Mei­nungs­frei­heit, indem nicht nur ille­ga­le, son­dern expli­zit auch nicht rechts­wid­ri­ge Inhal­te in die Risi­ko­be­wer­tung der Platt­for­men ein­flie­ßen sol­len (Erwä­gungs­grund 84). Auf der Web­site der Bun­des­netz­agen­tur, die für die Umset­zung des DSA in Deutsch­land zustän­dig ist, heißt es, dass mit­hil­fe des DSA „ille­ga­le oder schäd­li­che Online-Aktivitäten sowie die Ver­brei­tung von Des­in­for­ma­ti­on (…) leich­ter ver­hin­dert wer­den“ können.

EU-Sanktionen gegen Jac­ques Baud: Ein Schlag gegen die Meinungsfreiheit

Das Instru­ment der „Trus­ted Flag­ger“ – d.h. staat­lich aus­ge­wähl­te Nicht-Regierungsorganisationen, die als soge­nann­te ver­trau­ens­wür­di­ge Hin­weis­ge­ber Mel­dun­gen von Nut­zern ent­ge­gen­neh­men – führt dazu, dass die Gren­ze zwi­schen staat­li­chen Insti­tu­tio­nen und dem Zusam­men­wir­ken frei asso­zi­ier­ter Bür­ger ver­schwimmt. Leicht ent­steht so eine Atmo­sphä­re des gegen­sei­ti­gen Denun­zie­rens, die den plu­ra­len Mei­nungs­streit gefährdet.

Ero­si­on der frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Ordnung
Die Gefah­ren, wel­che von die­sen Ent­wick­lun­gen aus­ge­hen, sind grund­stür­zend. In einer freiheitlich-pluralen Ord­nung muss die Legi­ti­ma­ti­on zeit­lich begrenz­ter Herr­schaft stets von „unten“ nach „oben“ erfol­gen. Prä­for­mie­ren hin­ge­gen staat­li­che Akteu­re jenen dis­kur­si­ven Raum, aus des­sen mög­lichst plu­ra­len Debat­ten sich ihre Legi­ti­mi­tät speist, so wird die demo­kra­ti­sche Legi­ti­ma­ti­ons­ket­te brü­chig. Das zei­gen auch demo­sko­pi­sche Daten.

Auf die Fra­ge, ob man sei­ne Mei­nung frei äußern kön­ne oder es bes­ser wäre, vor­sich­tig zu sein, ant­wor­ten immer weni­ger Men­schen mit „Man kann frei reden“. 2025 bekun­de­ten dies in einer Umfra­ge des Insti­tuts für Demo­sko­pie Allens­bach nur noch 46 Pro­zent der Befrag­ten. Im Jahr 1991 lag die­ser Wert bei 78 Prozent.

Ins­ge­samt lau­fen die gegen­wär­ti­gen Ein­schrän­kun­gen von Mei­nungs­viel­falt und Mei­nungs­frei­heit auf eine gro­ße Gefähr­dung der frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung hinaus.

Unse­re For­de­run­gen: Als Ver­fech­ter der frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung erfüllt uns die­se Ent­wick­lung mit größ­ter Sor­ge. Wir for­dern deshalb:

Der öffent­li­che Dis­kurs soll­te mög­lichst frei von unbe­stimm­ten, pau­schal exklu­die­ren­den Begrif­fen wie „Hass und Het­ze“ oder „Des­in­for­ma­ti­on“ sein, um das Mei­nungs­spek­trum mög­lichst weit offen zu hal­ten. Der Tat­be­stand der Belei­di­gung von Per­so­nen des öffent­li­chen Lebens ist abzu­schaf­fen. Einen wei­te­ren Tat­be­stand der Jour­na­lis­ten­be­lei­di­gung, wie dis­ku­tiert wur­de, darf es gar nicht erst geben. Viel­mehr ist zum Grund­satz des glei­chen Ehr­schut­zes für jeder­mann zurückzukehren.

Fal­sches The­ma: Son­ne­borns Plä­doy­er für die Mei­nungs­frei­heit im EU-Parlament

In einer frei­en Gesell­schaft muss jeder mit jedem reden kön­nen. Allein schon das Kon­zept der Kon­takt­schuld ist einer libe­ra­len Gesell­schaft unwür­dig. Die fak­ti­sche Beweis­last­um­kehr im Beam­ten­recht ist zurückzunehmen.

Ver­schär­fung des Volksverhetzungsparagrafen
Es soll­ten in Ver­fas­sungs­schutz­be­rich­ten kei­ne Mei­nungs­äu­ße­run­gen auf­ge­nom­men wer­den, die nicht wirk­lich ver­fas­sungs­feind­li­che Zie­le zum Aus­druck bringen.

Die Ver­schär­fung des Volks­ver­het­zungs­pa­ra­gra­fen ist zurück­zu­neh­men. Auf Ver­schär­fun­gen in Berei­chen des Straf­rechts, die für Mei­nungs­äu­ße­run­gen rele­vant sind, ist kon­se­quent zu verzichten.

Das Pro­gramm „Demo­kra­tie leben!“ und die staat­li­che Finan­zie­rung von Mel­de­stel­len sind zu been­den. Im zwangs­bei­trags­fi­nan­zier­ten Medi­en­be­reich ist zu einer plu­ra­len, aus­ge­wo­ge­nen Bericht­erstat­tung zurück­zu­keh­ren. Tritt kei­ne Bes­se­rung ein, ist der öffentlich-rechtliche Rund­funk so umzu­ge­stal­ten oder abzu­lö­sen, dass durch ihn die frei­heit­li­che demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung nicht län­ger gefähr­det wird. Eine Chat­kon­trol­le darf es nicht geben.

Dem WHO-Pandemievertrag in der Beschluss­fas­sung vom 14. Mai 2025 ist die Rati­fi­zie­rung zu ver­wei­gern. In den Erwä­gungs­grün­den sieht er näm­lich vor, soge­nann­te Des­in­for­ma­ti­on zu bekämp­fen. Weil aber die ver­meint­lich „schäd­li­che Des­in­for­ma­ti­on“ von heu­te sich mor­gen als nütz­li­che Infor­ma­ti­on her­aus­stel­len kann, wider­spricht jenes Ziel dem Prin­zip der Revi­si­ons­of­fen­heit wis­sen­schaft­li­cher Erkenntnis.

Paxlovid-Skandal: Son­ne­born errech­net 417 Jah­re Haft für Karl Lauterbach

Der Digi­tal Ser­vices Act ist grund­le­gend zu novel­lie­ren und sei­ne „Trus­ted Flag­ger“ sind abzu­schaf­fen. Auf Begrif­fe wie „schäd­lich“ oder „Des­in­for­ma­ti­on“, die poli­tisch instru­men­ta­li­siert wer­den kön­nen, ist bei der Regu­lie­rung der Inter­net­kom­mu­ni­ka­ti­on zu ver­zich­ten. Die­se Begrif­fe kön­nen will­kür­lich ein­ge­setzt wer­den, um bestimm­te Mei­nun­gen aus dem Dis­kurs aus­zu­schlie­ßen, in ihrer Reich­wei­te zu dros­seln („Shadow-Banning“) oder recht­li­cher Sank­tio­nie­rung zu unterstellen.

Staats­bür­ger mit eige­ner Meinung
Wis­sen­schaft darf im öffent­li­chen Dis­kurs nicht den Sta­tus einer ver­meint­lich letzt­in­stanz­li­chen Auto­ri­tät erhal­ten. Wis­sen­schaft fußt auf der Revi­si­ons­of­fen­heit ihrer Befun­de. So müs­sen sich auch die Richt­li­ni­en der WHO oder des RKI dem kri­ti­schen Dis­kurs stel­len. Poli­tik muss die Ver­ant­wor­tung für ihre (Wert-)Entscheidungen selbst tra­gen und darf sie nicht auf Wis­sen­schaft als auto­ri­ta­ti­ve Instanz aus­la­gern („Fol­low the sci­ence“). Es ist für eine insti­tu­tio­nel­le Tren­nung von Wis­sen­schaft und Poli­tik zu sor­gen. Unbe­scha­det des­sen haben natür­lich auch Wis­sen­schaft­ler das Recht, als Staats­bür­ger mit eige­ner Mei­nung aufzutreten.

Die Revi­si­ons­fä­hig­keit des wis­sen­schaft­li­chen Pro­zes­ses ist eben­so anzu­er­ken­nen wie die immer wie­der sich zei­gen­de Revi­si­ons­be­dürf­tig­keit poli­ti­scher Ent­schei­dun­gen. Wer aber das Bestehen von Demo­kra­tie mit dem Vor­herr­schen einer ein­zi­gen poli­ti­schen Rich­tung gleich­setzt, zer­stört die frei­heit­li­che demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung aus­ge­rech­net im Namen ihres Schutzes.

Demo­kra­tie aus­ge­he­belt? EU-Parlament klagt gegen von der Ley­ens Rüstungsplan

Unse­re For­de­run­gen ver­ste­hen sich als ein Appell, die Grund­la­gen der frei­heit­li­chen Ord­nung neu zu fes­ti­gen: durch den Schutz des frei­en Wor­tes, durch den ent­schie­de­nen Rück­zug des Staa­tes aus der Sphä­re der Mei­nungs­bil­dung, durch eine Medi­en­land­schaft mit struk­tu­rell garan­tier­ter Plu­ra­li­tät, und gera­de auch durch die Aner­ken­nung, dass Demo­kra­tie aus der Viel­stim­mig­keit von Mei­nun­gen und der Mög­lich­keit von Dis­sens lebt. Dazu muss Mei­nungs­frei­heit als Abwehr­recht gegen­über dem Staat insti­tu­tio­nell zuver­läs­sig gesi­chert und prak­ti­zier­te Mei­nungs­viel­falt als zen­tra­les gesell­schaft­li­ches Gut aner­kannt wer­den. Wer libe­ra­le Demo­kra­tie will, muss die freie Rede auf allen Ebe­nen des poli­ti­schen Pro­zes­ses schüt­zen und kultivieren.“

src: click









Hinterlasse eine Antwort